SEQNCE ↗
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    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von SEQNCE

    Legal text provided in German.

    Vertragspartnerin: notFound Inh. Näpflin, Robert-Stephenson-Weg 55, 8004 Zürich, tätig unter der Marke SEQNCE ("SEQNCE").

    Stand: 1. August 2026

    1. Geltung

    1.1 Diese AGB gelten für alle Aufträge, die SEQNCE für ihre Kundinnen und Kunden ausführt ("Kunde"): Film- und Videoproduktion, Schnitt, Animation, KI-generierte Inhalte und verwandte Leistungen.

    1.2 Was in der Offerte oder einer schriftlichen Vereinbarung steht, geht diesen AGB vor. Allgemeine Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn SEQNCE ihnen schriftlich zustimmt.

    1.3 E-Mail erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit.

    2. Offerte und Auftrag

    2.1 Offerten sind 30 Tage gültig, sofern darin nichts anderes steht.

    2.2 Der Auftrag kommt zustande, wenn der Kunde die Offerte schriftlich bestätigt oder SEQNCE mit seinem Einverständnis die Arbeit aufnimmt. Mit der Bestätigung akzeptiert der Kunde diese AGB.

    2.3 Offerten beruhen auf dem Briefing des Kunden. Ändert sich das Briefing, passt SEQNCE Preis und Termine an.

    3. Leistungsumfang

    3.1 SEQNCE schuldet die in der Offerte beschriebenen Leistungen und Endprodukte ("Liefergegenstände"), etwa die fertig geschnittenen Videos in den vereinbarten Formaten.

    3.2 Die künstlerische und technische Umsetzung liegt im Ermessen von SEQNCE, im Rahmen des vereinbarten Konzepts. Abweichungen im Geschmack sind kein Mangel.

    3.3 Leistungen, die nicht in der Offerte stehen, sind Zusatzleistungen. SEQNCE verrechnet sie nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz zuzüglich MWST oder nach separater Offerte.

    3.4 SEQNCE darf für einzelne Leistungen Dritte beiziehen (zum Beispiel Crew, Sprecherinnen und Sprecher, Studios).

    4. Mitwirkung des Kunden

    4.1 Der Kunde liefert Informationen, Material (Logos, Texte, Bilder, Musikwünsche) und Freigaben rechtzeitig und vollständig.

    4.2 Der Kunde sorgt für Drehgenehmigungen an seinen Standorten. Er holt die Einwilligung der eigenen Mitarbeitenden ein, die im Film erscheinen. An Anlässen informiert er die Gäste vorab, dass gefilmt wird.

    4.3 Der Kunde bestimmt eine Ansprechperson, die verbindlich entscheiden kann.

    4.4 Verzögert sich die Mitwirkung des Kunden, verschieben sich die Termine entsprechend. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

    5. Revisionen und Abnahme

    5.1 Pro Liefergegenstand ist eine Revisionsrunde inbegriffen, sofern die Offerte nichts anderes vorsieht.

    5.2 Eine Revision ist eine Änderung an dem, was SEQNCE geschnitten hat, im Rahmen des vereinbarten Konzepts. Beispiele: Szenen kürzen, umstellen oder austauschen, Texte korrigieren, Musik oder Farbe anpassen. Der Kunde sammelt seine Rückmeldungen und gibt sie gesammelt in einer Runde ab.

    5.3 Als neuer Wunsch gilt:

    • eine Änderung an bereits Freigegebenem (zum Beispiel Konzept, Skript, Rohschnitt)
    • neue Inhalte, neue Szenen oder zusätzliche Versionen und Formate
    • eine neue Ausrichtung des Films
    • Material, das nach dem Dreh hinzukommt

    Neue Wünsche und weitere Revisionsrunden verrechnet SEQNCE nach Aufwand zum Stundensatz gemäss Ziff. 3.3. Vorher informiert SEQNCE den Kunden über den Aufwand.

    5.4 Fehler von SEQNCE (zum Beispiel Tippfehler in Einblendungen oder technische Fehler) behebt SEQNCE jederzeit kostenlos. Sie zählen nicht als Revisionsrunde.

    5.5 Gibt der Kunde innert 10 Arbeitstagen nach Zustellung keine Rückmeldung, gilt der Liefergegenstand als abgenommen. Er gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde ihn veröffentlicht.

    6. Termine, Verschiebung und Annullierung

    6.1 Liefertermine sind Richtwerte, ausser sie sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

    6.2 Verschiebung eines bestätigten Dreh- oder Produktionstermins durch den Kunden:

    • bis 5 Arbeitstage vorher: kostenlos
    • weniger als 5 Arbeitstage vorher: 25 % der Kosten des verschobenen Drehtags

    In beiden Fällen trägt der Kunde die bereits entstandenen und nicht stornierbaren Drittkosten (zum Beispiel Crew, Miete, Reisen). Eine Verschiebung unter 48 Stunden gilt als Annullierung.

    6.3 Annullierung durch den Kunden. Bezahlt werden der bisherige Aufwand, die nicht stornierbaren Drittkosten und folgender Anteil am Auftragswert:

    • ab 15 Arbeitstagen vor Drehbeginn: 25 %
    • 14 bis 6 Arbeitstage vorher: 50 %
    • 5 bis 2 Arbeitstage vorher: 75 %
    • weniger als 48 Stunden vorher: 100 %

    7. Wetter und höhere Gewalt

    7.1 Bei Aussenaufnahmen entscheidet SEQNCE nach Rücksprache mit dem Kunden, ob das Wetter einen Dreh zulässt.

    7.2 Das Wetterrisiko ist im Preis nicht enthalten. Muss ein Dreh wegen des Wetters verschoben werden, trägt der Kunde die Mehrkosten, insbesondere die nicht stornierbaren Drittkosten und einen zusätzlichen Drehtag.

    7.3 Bei höherer Gewalt verschieben sich die Termine. Als höhere Gewalt gelten etwa Krankheit oder Unfall der Crew, behördliche Anordnungen oder Naturereignisse. Ist die Produktion dauerhaft unmöglich, können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde bezahlt dann die bereits erbrachten Leistungen und die angefallenen Drittkosten.

    8. Rohmaterial und Arbeitsdateien

    8.1 Rohmaterial ist das gesamte gedrehte, aufgenommene oder generierte Material (Bild, Ton, KI-Generierungen), auch das nicht verwendete. Arbeitsdateien sind Projektdateien, Rohschnitte, interne Zwischenversionen, Grafikvorlagen, LUTs und Ähnliches. Beides bleibt Eigentum von SEQNCE und ist nicht Teil der Lieferung.

    8.2 Eine Herausgabe von Rohmaterial oder Arbeitsdateien erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen eine Buyout-Gebühr nach separater Offerte. Die Gebühr umfasst die Nutzungsrechte am Material und, falls vereinbart, den Aufwand für Sichtung, Export und Übergabe. Die Herausgabe erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung.

    8.3 Herausgegebenes Material wird so geliefert, wie es vorliegt, zum Beispiel ungeschnitten, im Log-Format, ohne Farbkorrektur und mit ungemischtem Ton. SEQNCE gewährleistet weder Vollständigkeit noch technische Eignung.

    8.4 Für die Verwendung von herausgegebenem Material durch den Kunden ist SEQNCE nicht verantwortlich. Insbesondere deckt die Einwilligung von gefilmten Personen, Musik- oder Drittrechten nur den vereinbarten Film.

    9. Nutzungsrechte

    9.1 Die Urheberrechte an den Werken von SEQNCE bleiben bei SEQNCE.

    9.2 Mit der vollständigen Bezahlung erhält der Kunde das Recht, die Liefergegenstände im Umfang der Offerte zu nutzen (Zweck, Kanäle, Gebiet, Dauer). Vor der vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Liefergegenstände nicht veröffentlichen.

    9.3 Regelt die Offerte den Umfang nicht, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht in der Schweiz, zeitlich unbeschränkt, für seine eigene Kommunikation online (Website, eigene Social-Media-Kanäle) und an eigenen Anlässen. Bezahlte Werbung (Paid Social, Pre-Roll), TV, Kino, Aussenwerbung und Nutzung im Ausland sind separat zu vereinbaren und zu vergüten.

    9.4 Bearbeitungen der Liefergegenstände durch den Kunden oder Dritte (zum Beispiel Umschnitte, neue Versionen) brauchen die Zustimmung von SEQNCE. Für Inhalte, die der Kunde selbst verändert, haftet SEQNCE nicht.

    9.5 Der Kunde darf die Liefergegenstände nicht zum Training oder Fine-Tuning von KI-Systemen verwenden oder verwenden lassen, ausser SEQNCE stimmt schriftlich zu.

    10. Musik, Mitwirkende und Rechte Dritter

    10.1 Musik, Stockmaterial, Schriften, Sprecherinnen und Sprecher sowie Darstellerinnen und Darsteller lizenziert SEQNCE für die vereinbarte Nutzung. Für eine erweiterte Nutzung (mehr Kanäle, länger, anderes Gebiet) braucht es eine neue Lizenz auf Kosten des Kunden.

    10.2 Gebühren von Verwertungsgesellschaften (zum Beispiel SUISA) trägt der Kunde, sofern die Offerte sie nicht einschliesst.

    10.3 Für Material, das der Kunde liefert (Logos, Bilder, Musik, Texte), garantiert der Kunde, dass er die nötigen Rechte besitzt. Er stellt SEQNCE von Ansprüchen Dritter frei, einschliesslich Anwalts- und Gerichtskosten.

    10.4 Für die Persönlichkeitsrechte von Personen, die der Kunde stellt oder die an seinen Standorten oder Anlässen gefilmt werden, ist der Kunde verantwortlich (Ziff. 4.2).

    11. Künstliche Intelligenz

    11.1 SEQNCE darf KI-Werkzeuge einsetzen (zum Beispiel für Bild- und Videogenerierung, Ton oder Schnittassistenz), solange die vereinbarte Qualität eingehalten wird. Ist ein Liefergegenstand ganz oder wesentlich KI-generiert, steht das in der Offerte oder wird spätestens bei der Lieferung offengelegt.

    11.2 Alle KI-Ergebnisse werden von SEQNCE geprüft und ausgewählt.

    11.3 An rein KI-generierten Inhalten besteht nach Schweizer Recht unter Umständen kein Urheberrecht. SEQNCE räumt die Rechte ein, soweit sie bestehen und soweit es die Bedingungen der verwendeten Anbieter erlauben. SEQNCE garantiert nicht, dass KI-generierte Inhalte exklusiv sind oder nicht ähnlich anderswo entstehen.

    11.4 Liefert der Kunde Vorlagen (zum Beispiel Fotos von Personen, Produkten oder Marken) für KI-Generierungen, garantiert er, dass er dafür die nötigen Rechte und Einwilligungen besitzt.

    11.5 SEQNCE organisiert ihre Projekte standardmässig mit KI-Unterstützung (Projekt-Brain). Unterlagen und Informationen des Kunden, zum Beispiel Briefings, E-Mails, Gesprächsnotizen, Transkripte, Drehpläne und Bildmaterial, werden dafür mit KI-Diensten externer Anbieter bearbeitet: zum Zusammenfassen, Planen, Schreiben und Durchsuchen. Diese Anbieter haben ihren Sitz oder ihre Server zum Teil ausserhalb der Schweiz, insbesondere in den USA. Details stehen in der Datenschutzerklärung auf seqnce.ch.

    11.6 Will der Kunde das nicht, teilt er es SEQNCE schriftlich mit (E-Mail genügt), am besten zusammen mit der Auftragsbestätigung. Ab Eingang dieser Mitteilung bearbeitet SEQNCE die Unterlagen dieses Auftrags ohne externe KI-Dienste. Was vorher bereits bearbeitet wurde, bleibt davon unberührt. Mehraufwand, der dadurch entsteht, kann SEQNCE nach Aufwand verrechnen.

    11.7 Der Kunde gibt SEQNCE nur Unterlagen weiter, die er für diese Zwecke weitergeben darf. Vertrauliche Unterlagen bezeichnet er als solche. SEQNCE bearbeitet sie dann nur nach Absprache mit KI-Diensten.

    12. Archivierung

    12.1 SEQNCE bewahrt die Liefergegenstände 12 Monate und das Rohmaterial 3 Monate nach Abnahme auf. Danach kann SEQNCE die Daten ohne Rückfrage löschen.

    12.2 Eine Pflicht zur Archivierung besteht nicht. SEQNCE haftet nicht für Datenverlust. Der Kunde sichert die gelieferten Dateien selbst.

    12.3 Eine längere Archivierung kann gegen Gebühr vereinbart werden.

    13. Eigenwerbung

    13.1 SEQNCE darf die Liefergegenstände sowie Ausschnitte und Making-of-Bilder davon für die Eigenwerbung zeigen (Website, Showreel, Social Media, Wettbewerbe, Festivals) und den Kunden als Referenz nennen.

    13.2 Vor der Veröffentlichung durch den Kunden zeigt SEQNCE nichts.

    13.3 Der Kunde kann dieser Nutzung schriftlich widersprechen, am besten bereits bei der Auftragsbestätigung. Interne oder vertrauliche Filme zeigt SEQNCE nur mit Zustimmung.

    14. Preise und Zahlung

    14.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, zuzüglich gesetzlicher MWST sowie Spesen gemäss Offerte.

    14.2 SEQNCE kann mit der Auftragsbestätigung eine Anzahlung von bis zu 50 % des Auftragswerts in Rechnung stellen. Der Rest wird nach der Lieferung fällig.

    14.3 Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zahlbar.

    14.4 Nach Ablauf der Frist ist der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von 5 % pro Jahr. SEQNCE darf die Arbeit unterbrechen und die Lieferung zurückhalten, bis die fälligen Beträge bezahlt sind.

    15. Haftung

    15.1 SEQNCE haftet nur für Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden (etwa entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen.

    15.2 Die Haftung ist auf den Auftragswert des betreffenden Auftrags begrenzt.

    15.3 Für Inhalte, die der Kunde liefert oder freigibt, und für deren rechtliche Zulässigkeit haftet SEQNCE nicht.

    15.4 Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

    16. Datenschutz

    SEQNCE bearbeitet Personendaten nach dem Schweizer Datenschutzgesetz und nur, soweit es für die Ausführung des Auftrags nötig ist. Wie, wofür und mit welchen Anbietern, steht in der Datenschutzerklärung auf seqnce.ch/datenschutz.

    17. Schlussbestimmungen

    17.1 Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt).

    17.2 Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleiben die übrigen gültig. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die ihrem Zweck am nächsten kommt.

    17.3 SEQNCE kann diese AGB anpassen. Für einen Auftrag gilt die Fassung, die bei seiner Bestätigung auf seqnce.ch veröffentlicht war.

    17.4 Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).

    17.5 Gerichtsstand ist Zürich.